Mitgliedschaft bei der ASbH Brandenburg

Die Mitgliedschaft beim Landesverband ist kostenfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie Mitglied beim Bundesverband der ASbH sind.

Der Mitgliedsbeitrag beim Bundesverband beträgt jährlich 66,00 €. Eheleute / Paare sind laut Satzung nur zu einem Beitragssatz jährlich verpflichtet.

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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Spina bifida und Hydrocephalus Landesverband Brandenburg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die unmittelbar oder mittelbar von Spina bifida und/oder Hydrocephalus betroffen sind, sowie Förderern dieses Personenkreises.

Er führt den Namen:

ASbH Landesverband Brandenburg e. V.

Der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

Der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. ist eine Mitgliederorganisation des ASbH Bundesverband e. V. und lehnt sich an die Satzung des Bundesverbandes an.

Der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. ist Bindeglied zwischen den einzelnen ASbH-Selbsthilfegruppen des Landes Brandenburg und dem ASbH Bundesverband.

Der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. bildet den Zusammenschluss von ASbH-Selbsthilfegruppen sowie seiner Mitglieder. Die Selbsthilfegruppen können auch als eingetragene gemeinnützige Vereine organisiert sein.

Der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1) Ziel des ASbH Landesverband Brandenburg e. V. ist die Schaffung und Verbesserung der Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben und für die ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbezügen sowie die Unterstützung der Personen, die durch ihre Beziehungen mit diesem Personenkreis in Verbindung stehen und anderer hilfsbedürftiger Menschen im Sinne der freien Wohlfahrtspflege.

2) Zweck des Vereins ist die Mildtätigkeit. Zur Erfüllung dieses Zieles stellt sich der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Informations- und Erfahrungsaustausch über medizinische, therapeutische, berufliche, soziale und rechtliche Fragen und Möglichkeiten für den Behinderten durchzuführen
  2. aktive Unterstützung bei der Stabilisierung und Förderung der Mobilität z.B. Hilfeleistung bei der Organisation und Durchführung der Sport- und Freizeitgestaltung behinderter Menschen
  3. Beratung im medizinischen, therapeutischen, pädagogischen und rechtlichen Bereich auf dem Gebiet der beruflichen und sozialen Rehabilitation und zur Verbesserung der Vor- und Nachsorge
  4. aktive Unterstützung Behinderter bei der Öffentlichkeitsarbeit ihrer Integration in die Gesellschaft
  5. Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und Landesschulgesetzes zur Verbesserung der gesellschaftlichen Situation in- und außerhalb des Schulbereiches
  6. Betreuung Behinderter und Schwerstbehinderter nach der Sozialgesetzgebung, zum Beispiel im persönlichen Umfeld oder bei Ferienaufenthalten

3) Zweck des Vereins ist die freie Wohlfahrtspflege. Zur Erfüllung dieses Zieles stellt sich der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Situation der Menschen mit Behinderung gegenüber gesetzlichen Organen, Behörden, Institutionen und der Öffentlichkeit darzustellen und Maßnahmen anzuregen, die der Verbesserung der Lebenslage dienen
  2. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene
  3. Gründung und Betreuung von örtlichen Selbsthilfegruppen zur Sicherstellung eines flächendeckenden Angebotes des ASbH im Land Brandenburg

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. mit Sitz in Potsdam verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.

Der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des ASbH Landesverbandes Brandenburg e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Landesverbandes erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigen.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder des ASbH Landesverband Brandenburg e. V. können natürliche Personen ab 14 Jahre und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für ihre Mitgliedschaft die Einwilligung des Erziehungsberechtigten.

Die Mitglieder der dem Landesverband angeschlossenen Selbsthilfegruppen in Form eingetragener Vereine sind gleichzeitig Mitglied des Landesverbandes.

Die Mitglieder des ASbH Landesverband Brandenburg e. V. sind gleichzeitig Mitglieder des ASbH Bundesverbandes e. V.

Die Beantragung der Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Landesvorstand zu erklären.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliedsliste.

Der Austritt ist zum Jahresende möglich und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens zum 30. September vorliegen.

Auf Antrag des Vorstandes des ASbH Landesverbandes Brandenburg e. V. entscheidet der Bundesvorstand über den Ausschluss aus dem Bundesverband. Der ASbH Landesverband Brandenburg e. V. erkennt die Bestimmungen über den Ausschluss in der Satzung des Bundesverbandes als für sich und seine Mitglieder verbindlich an. Mit dem Ausschluss aus dem Bundesverband endet auch die Mitgliedschaft im Landesverband.

Mitglieder, die den Vereinszielen zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem ASbH Landesverband Brandenburg e. V. ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss besteht die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

Es können Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 5 Organe

Organe des ASbH Landesverband Brandenburg e. V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  1. beschließt die Grundsätze der Arbeit des ASbH Landesverband Brandenburg e. V.
  2. beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  3. beschließt die Geschäftsordnung
  4. wählt den Vorstand
  5. wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen
  6. beschließt Mitgliedsbeiträge und festzulegende Umlagen
  7. nimmt den Vorstandsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung
  8. nimmt die Jahresabrechnung und den Rechnungsprüfungsbericht entgegen und genehmigt diese
  9. entscheidet bei Anrufung über den Ausschluss von Mitgliedern
  10. nominiert zu berufende Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates (§ 12 Absatz 3 der Satzung des Bundesverbandes).

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann durch Veröffentlichung im ASbH-Rundbrief des Landesverbandes e. V. erfolgen. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen der Einladung im Wortlaut beigefügt sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen und innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragen. Die Einladung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einbehaltung einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.

Die Tagesordnung kann zu Beginn einer Mitgliederversammlung durch Beschluss ergänzt werden. Ausgenommen davon sind Anträge zur Satzung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die ihre Beiträge entrichtet haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Protokollabschrift ist dem ASbH-Bundesverband e. V. zuzuleiten.

§ 7 Wahlen

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlmitgliederversammlung nimmt das Ergebnis der Vorstandswahl entgegen, das außerdem im nächsten ASbH-Rundbrief zu veröffentlichen ist. Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung.

Die anwesenden Mitglieder bestimmen einen Wahlleiter, der nicht für ein Vorstandsamt kandidieren kann.

Die Vorstandsmitglieder werden in offener Wahl, bei Antrag eines Mitglieds in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Über die Wahl ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Bundesverband und den Selbsthilfegruppen des jeweiligen Landesverbandes zuzuleiten ist. Das Wahlprotokoll muss eine Anwesenheitsliste der anwesenden und wahlberechtigten Mitglieder sowie die Anzahl der Stimmen, die auf die einzelnen Kandidaten entfallen sind, enthalten.

Wahlberechtigt ist jedes natürliche Mitglied des Landesverbandes.

Wählbar ist jedes natürliche Mitglied des Landesverbandes.

Als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister können nur volljährige Mitglieder des Landesverbandes gewählt werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Mindestens drei Vorstandsmitglieder sollten Mutter oder Vater eines betroffenen Behinderten oder selbst von Spina bifida und/oder Hydrocephalus betroffen sein.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung das Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode neu.

Der Vorstand ist vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Er wird vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden oder jeweils gemeinsam mit einem weiteren volljährigen Vorstandsmitglied.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen sind ihnen zu erstatten.

Der Vorstand ...

  1. führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes
  2. plant und leitet die Haushaltsführung
  3. beantragt den Ausschluss von Mitgliedern beim Bundesverband
  4. nimmt Satzungsänderungen vor, die von Aufsichts-, Gericht- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen werden dem Bundesverband mitgeteilt; den Mitgliedern über den nächsten ASbH-Rundbrief zur Kenntnis gegeben

Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er und der Bundesverband werden vom Vorsitzenden oder Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Mitglieder des Bundesverbandes haben das Recht, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsbeschlüsse sind dem Bundesverband auf Anforderung zuzuleiten.

In dringenden Fällen kann der Vorstand im Umlaufverfahren schriftlich oder fernmündlich entscheiden, sofern alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Fernmündliche Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und allen Vorstandsmitgliedern umgehend zuzuleiten; dem Bundesvorstand auf Anforderung.

10) Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Arbeitskreise einberufen.

§ 9 Geschäfts-/ Beratungsstelle

Der Landesverband kann eine Geschäft-/ Beratungsstelle auch mit hauptamtlichem Personal betreiben.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des ASbH Landesverband Brandenburg e. V. kann nur von einer ordnungsgemäß unter Ankündigung der beabsichtigten Auflösung des ASbH Landesverband Brandenburg e. V. einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des ASbH Landesverband Brandenburg e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den ASbH Bundesverband e.V. und an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Brandenburg e. V., die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Land Brandenburg zu verwenden haben.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam in Kraft.

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