Das Persönliche Budget

Das “Persönliche Budget” kann seit dem 01.07.2004 auf der Grundlage des SGB IX § 17, Absatz 2 bis 4, als auch BSHG § 101a beantragt werden.

Bis 31.12.2007 bleibt die Bewilligung eines “Persönlichen Budgets” allerdings eine Ermessensentscheidung des betreffenden Amtes. Erst ab dem 01.01.2008 muss einem entsprechenden Antrag von Amts wegen entsprochen werden.

Budgetfähig sind alltägliche, regiefähige und regelmäßig wiederkehrende Leistungen.

Ein trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren (siehe Anlage der BAR - Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) ist die Voraussetzung für eine Leistungsbewilligung. Hier werden Inhalte und Ziele ermittelt und in einer Zielvereinbarung festgeschrieben.

Die Leistungen der Kostenträger umfassen hierbei:

Ziel des persönlichen Budgets ist die:

Bereiche der individuellen Hilfeplanung sind:

vertiefende Dokumente und Quellen:

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