Das Persönliche Budget
Das “Persönliche Budget” kann seit dem 01.07.2004 auf der Grundlage des SGB IX § 17, Absatz 2 bis 4, als auch BSHG § 101a beantragt werden.
Bis 31.12.2007 bleibt die Bewilligung eines “Persönlichen Budgets” allerdings eine Ermessensentscheidung des betreffenden Amtes. Erst ab dem 01.01.2008 muss einem entsprechenden Antrag von Amts wegen entsprochen werden.
Budgetfähig sind alltägliche, regiefähige und regelmäßig wiederkehrende Leistungen.
Ein trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren (siehe Anlage der BAR - Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) ist die Voraussetzung für eine Leistungsbewilligung. Hier werden Inhalte und Ziele ermittelt und in einer Zielvereinbarung festgeschrieben.
Die Leistungen der Kostenträger umfassen hierbei:
- Hilfe beim Wohnen
- Hilfe zum Leben in der Gemeinschaft
- Hilfe zur häuslichen Pflege und häuslichen Krankenpflege
- Hilfen zur Kommunikation
- Hilfen zur Rehabilitation
- Haushaltshilfe
- Kinderbetreuung
- Tages- und Nachtpflege
- Hilfe im Arbeitsleben.
Ziel des persönlichen Budgets ist die:
- Verbesserung
- oder Erhaltung eines Zustandes
- oder die Verminderung von Folgen einer Krankheit oder Behinderung
Bereiche der individuellen Hilfeplanung sind:
- alltägliche Lebensführung
- individuelle Basisversorgung
- Gestaltung sozialer Beziehungen
- Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben
- Kommunikation und Orientierung
- Emotionale und psychische Entwicklung
- Gesundheitsförderung und -erhaltung
- interne Tagestruktur
vertiefende Dokumente und Quellen:
- Ausarbeitung der Arbeitsagentur
- Budgetverordnung
- Empfehlungen der Kranken- und Pflegekassen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets
- Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget
- Stellungnahme zur Einfuhrung des Personalbudgets im Rahmen der Budgetverordnung
- www.budget.paritaet.org